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Entrümpelung steuerlich absetzen

Eine Entrümpelung kann als haushaltsnahe Dienstleistung die Steuerlast senken – bis zu 20 % der Arbeitskosten erstattet das Finanzamt. Was dafür gelten muss und wie Sie es richtig angehen.

Der Steuerbonus in Kürze

Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen zählen in der Regel zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG). Das bedeutet: 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen – bis zu 4.000 € Ermäßigung pro Jahr. Es handelt sich nicht um einen Freibetrag, sondern um einen echten Abzug von der zu zahlenden Steuer.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

  • Leistung im eigenen Haushalt: Die Entrümpelung muss in Ihrer selbst genutzten Wohnung, Ihrem Haus oder auf dem zugehörigen Grundstück stattfinden. Auch eine selbst genutzte Zweitwohnung zählt.
  • Ordentliche Rechnung: Arbeitskosten idealerweise getrennt von Entsorgungs- und Materialkosten ausgewiesen.
  • Keine Barzahlung: Der Betrag muss überwiesen werden – Barzahlung erkennt das Finanzamt auch mit Quittung nicht an.

Was zählt – und was nicht

Begünstigt sind die Arbeitskosten inklusive An- und Abfahrt sowie eingesetzter Geräte. Reine Entsorgungsgebühren (Deponie, Container) sind grundsätzlich nicht begünstigt – als untergeordnete Nebenleistung der Entrümpelung werden sie in der Praxis aber häufig anerkannt. Bitten Sie die Firma um eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Positionen; seriöse Entrümpelungsfirmen kennen diese Anforderung.

Rechenbeispiel

Wohnungsauflösung für 2.400 €, davon 1.800 € Arbeits- und Fahrtkosten: 20 % von 1.800 € = 360 € weniger Einkommensteuer. Angabe in der Steuererklärung unter „Haushaltsnahe Aufwendungen“.

Sonderfall: Haushaltsauflösung nach Todesfall

Erben können die Auflösung des geerbten Haushalts in der Regel nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen – es fehlt der eigene Haushalt am Leistungsort. Je nach Konstellation können die Kosten aber als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer eine Rolle spielen. Mehr dazu im Ratgeber Haushaltsauflösung nach einem Todesfall.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte gibt Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.

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Das Wichtigste auf einen Blick

Ja, in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten mindern direkt Ihre Einkommensteuer, bis zu 4.000 € pro Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung.
Reine Entsorgungsgebühren sind grundsätzlich nicht begünstigt, werden als Nebenleistung der Entrümpelung aber oft anerkannt. Lassen Sie Arbeits- und Entsorgungskosten auf der Rechnung getrennt ausweisen.
Meist nicht – beim geerbten Haushalt fehlt der eigene Haushalt am Leistungsort. Die Kosten können aber als Nachlassverbindlichkeit relevant sein; das klärt am besten ein Steuerberater.
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