Ratgeber
Reinigung absetzen & Zuschüsse: Steuer, Pflegegrad, Entlastungsbetrag
Für professionelle Reinigung gibt es zwei Erstattungswege: den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen – für jeden – und bei anerkanntem Pflegegrad den Entlastungsbetrag der Pflegekasse. Wie beide funktionieren, wie sie sich kombinieren lassen und wo die Haken liegen.
Weg 1: Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen (für alle)
Die Reinigung der eigenen Wohnung ist der Klassiker der haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG): 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten mindern direkt die Einkommensteuer – bis zu 4.000 € Ermäßigung pro Jahr. Das gilt für die regelmäßige Unterhaltsreinigung ebenso wie für eine einmalige Grundreinigung oder die Fensterreinigung.
- Voraussetzungen: Leistung im eigenen Haushalt, ordentliche Rechnung, Zahlung per Überweisung – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
- Auch für Mieter: Der Anteil an der Treppenhausreinigung, der über die Betriebskostenabrechnung umgelegt wird, ist absetzbar. Viele Abrechnungen weisen die Beträge nach § 35a bereits gesondert aus – sonst beim Vermieter anfordern.
- Nur der Eigenanteil zählt: Was eine Kasse oder ein Kostenträger erstattet, kann nicht zusätzlich abgesetzt werden.
Rechenbeispiel: Regelmäßige Wohnungsreinigung für 220 € im Monat = 2.640 € im Jahr. Steuerermäßigung: 20 % = 528 € weniger Einkommensteuer.
Weg 2: Entlastungsbetrag der Pflegekasse (bei Pflegegrad)
Wer einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) hat – die frühere „Pflegestufe“ wurde 2017 durch Pflegegrade abgelöst –, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): monatlich gut 130 €, zweckgebunden unter anderem für Unterstützung im Haushalt. Der Betrag wird regelmäßig angepasst; die aktuelle Höhe nennt Ihre Pflegekasse. Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort, sondern können angespart und bis zur Mitte des Folgejahres verwendet werden.
Der entscheidende Haken: Der Entlastungsbetrag kann nicht bei jeder Reinigungsfirma eingelöst werden. Der Anbieter muss nach Landesrecht als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ anerkannt sein – die Regeln und Anbieterlisten unterscheiden sich je Bundesland. Fragen Sie die Firma direkt („Sind Sie nach § 45b anerkannt und rechnen Sie mit der Pflegekasse ab?“) oder lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse bzw. dem örtlichen Pflegestützpunkt anerkannte Anbieter nennen. Die Abrechnung läuft dann entweder direkt zwischen Anbieter und Kasse oder per Kostenerstattung gegen Beleg.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 lässt sich der Spielraum zusätzlich erweitern: Ein Teil der nicht ausgeschöpften Pflegesachleistung kann in Alltagsunterstützung umgewandelt werden. Ob und wie viel sich in Ihrem Fall lohnt, klärt die kostenlose Pflegeberatung der Kassen.
Beide Wege kombinieren
| Situation | Sinnvoller Weg |
|---|---|
| Kein Pflegegrad | Steuerbonus § 35a auf die gesamten Arbeitskosten |
| Pflegegrad, anerkannter Anbieter verfügbar | Entlastungsbetrag zuerst ausschöpfen; den selbst gezahlten Rest über § 35a absetzen |
| Pflegegrad, aber kein anerkannter Anbieter in der Region | Reinigung privat beauftragen und über § 35a absetzen; parallel Pflegestützpunkt nach anerkannten Alternativen fragen |
Einen Überblick über die reinen Reinigungspreise gibt Reinigungskosten & Preise. Für den verwandten Fall der Wohnungsauflösung bei Umzug ins Pflegeheim: Wohnungsauflösung bei Umzug ins Pflegeheim.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Sozialrechtsberatung. Verbindliche Auskünfte geben Steuerberater, Pflegekasse und Pflegestützpunkte – letztere beraten kostenlos.
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