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Treppenhausreinigung: Kosten, Turnus & Umlage auf Mieter

Ob Hausverwaltung, Eigentümergemeinschaft oder privater Vermieter: Die Treppenhausreinigung ist der häufigste wiederkehrende Reinigungsauftrag im Wohngebäude. Was sie kostet, welcher Turnus üblich ist – und wie die Kosten auf die Mieter umgelegt werden.

Was kostet die Treppenhausreinigung?

Abgerechnet wird üblicherweise je Reinigungsgang oder als Monatspauschale. Die Spanne hängt an der Zahl der Etagen, den mitzureinigenden Flächen (Eingang, Aufzug, Kellergang, Briefkastenanlage) und der Region.

Objekt Je Reinigungsgang Monatlich (wöchentlicher Turnus)
Kleines Mehrfamilienhaus (bis 3 Etagen, ca. 4–6 Parteien) ca. 35 – 55 € ca. 150 – 240 €
Größeres Wohnhaus (4–6 Etagen, Aufzug) ca. 50 – 80 € ca. 220 – 350 €
Mehrere Aufgänge / Wohnanlage individuelle Kalkulation nach Begehung

Umgerechnet auf die einzelne Wohnung landen die Kosten typischerweise bei etwa 5 – 15 € pro Monat und Wohneinheit – ein Betrag, der Streit um die „Kehrwoche“ für viele Eigentümer entbehrlich macht.

Welcher Turnus ist üblich?

  • Wöchentlich: der Standard für die meisten Wohngebäude – Treppen, Podeste, Eingangsbereich, Handläufe.
  • Zweiwöchentlich: für ruhige, kleine Häuser oft ausreichend; Eingang und Erdgeschoss verschmutzen allerdings am schnellsten.
  • Ergänzend im Turnus: Kellergänge und Waschkeller monatlich, Glasflächen am Eingang und Lichtschalter/Klingeltableau in größeren Abständen, Fensterreinigung im Treppenhaus meist zwei- bis viermal jährlich.

Umlage auf die Mieter: die wichtigste Frage

Die Kosten der Treppenhaus- bzw. Gebäudereinigung gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung – „Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung“). Voraussetzung: Der Mietvertrag legt die Umlage der Betriebskosten auf die Mieter fest. Dann erscheint die Position in der jährlichen Betriebskostenabrechnung und wird – wie vereinbart, meist nach Wohnfläche – verteilt.

Zwei Punkte sorgen in der Praxis für Streit:

  • Wechsel von Eigenreinigung zu Firma: Stand bisher „Reinigung durch die Mieter“ (Kehrwoche) im Vertrag, darf der Vermieter nicht einfach einseitig eine kostenpflichtige Firma beauftragen und umlegen. Der Weg dorthin hängt von der Vertragsgestaltung ab.
  • Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Vermieter darf umlegen, was marktüblich ist – ein deutlich überteuerter Vertrag ist angreifbar. Mehrere Angebote einzuholen schützt beide Seiten.

Kehrwoche oder Firma?

Die Reinigung durch die Bewohner spart Geld, scheitert aber erfahrungsgemäß an Zuverlässigkeit und an der Frage, wer kontrolliert. Eine beauftragte Firma liefert einen festen Rhythmus, ein gleichbleibendes Ergebnis und einen Ansprechpartner bei Mängeln – für Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften ist das der Normalfall, für private Vermieter mit wenigen Einheiten eine Rechenaufgabe mit klarer Tendenz zur Firma, sobald die Kehrwoche zum Dauerkonflikt wird.

Preisrahmen anderer Reinigungsarten finden Sie im Überblick Reinigungskosten & Preise; für gewerbliche Objekte im Ratgeber Büroreinigung.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen zur konkreten Umlage klärt ein Mieterverein, Haus- & Grund oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

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Das Wichtigste auf einen Blick

Ja – als Betriebskosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV, sofern der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Die Verteilung erfolgt über die jährliche Betriebskostenabrechnung, meist nach Wohnfläche.
Der Standard ist ein wöchentlicher Reinigungsgang für Treppen, Podeste, Eingang und Handläufe. Kellergänge kommen meist monatlich dazu, Glasflächen und Treppenhausfenster in größeren Abständen.
Für ein typisches Mehrfamilienhaus mit wöchentlicher Reinigung meist zwischen 150 und 350 € monatlich – je nach Etagenzahl, Flächen und Region. Pro Wohneinheit entspricht das häufig etwa 5 bis 15 € im Monat.
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